§ 11 MuSchG

Musterschutzgesetz 1990

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2003 bis 31.12.9999

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

Anmeldestellen

§ 11. (1) Ein Muster ist beim Patentamt oder bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei der eine Anmeldestelle errichtet ist,schriftlich zum Schutz anzumelden.

(2) Die Anmeldestellen Als Anmeldetag gilt der KammernTag des Einlangens der gewerblichen Wirtschaft haben jeweils am 1. und 16. eines jeden Monats die bei ihnen angemeldeten Muster sowie die Eingaben, die Prioritätserklärungen und Prioritätsberichtigungen betreffen (§ 20 Abs. 2), demAnmeldung beim Patentamt zu übersenden.

(3) Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, bei denen Interesse an einer eigenen Anmeldestelle besteht, wird diese mit Verordnung errichtet. Mit Verordnung werden auch der Geschäftsgang in den Anmeldestellen und die von diesen zu führenden Verzeichnisse unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sowie auf möglichste Einfachheit und Zweckmäßigkeit festgesetzt.

Stand vor dem 26.08.2003

In Kraft vom 01.01.1991 bis 26.08.2003

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

Anmeldestellen

§ 11. (1) Ein Muster ist beim Patentamt oder bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei der eine Anmeldestelle errichtet ist,schriftlich zum Schutz anzumelden.

(2) Die Anmeldestellen Als Anmeldetag gilt der KammernTag des Einlangens der gewerblichen Wirtschaft haben jeweils am 1. und 16. eines jeden Monats die bei ihnen angemeldeten Muster sowie die Eingaben, die Prioritätserklärungen und Prioritätsberichtigungen betreffen (§ 20 Abs. 2), demAnmeldung beim Patentamt zu übersenden.

(3) Bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, bei denen Interesse an einer eigenen Anmeldestelle besteht, wird diese mit Verordnung errichtet. Mit Verordnung werden auch der Geschäftsgang in den Anmeldestellen und die von diesen zu führenden Verzeichnisse unter Bedachtnahme auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit sowie auf möglichste Einfachheit und Zweckmäßigkeit festgesetzt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten