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Legende:
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II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER
Anmeldestellen
§ 11. (1) Ein Muster ist beim Patentamt oder bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei der eine Anmeldestelle errichtet ist,schriftlich zum Schutz anzumelden.
(2) Die Anmeldestellen Als Anmeldetag gilt der KammernTag des Einlangens der gewerblichen Wirtschaft haben jeweils am 1. und 16. eines jeden Monats die bei ihnen angemeldeten Muster sowie die Eingaben, die Prioritätserklärungen und Prioritätsberichtigungen betreffen (§ 20 Abs. 2), demAnmeldung beim Patentamt zu übersenden.
II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER
Anmeldestellen
§ 11. (1) Ein Muster ist beim Patentamt oder bei einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, bei der eine Anmeldestelle errichtet ist,schriftlich zum Schutz anzumelden.
(2) Die Anmeldestellen Als Anmeldetag gilt der KammernTag des Einlangens der gewerblichen Wirtschaft haben jeweils am 1. und 16. eines jeden Monats die bei ihnen angemeldeten Muster sowie die Eingaben, die Prioritätserklärungen und Prioritätsberichtigungen betreffen (§ 20 Abs. 2), demAnmeldung beim Patentamt zu übersenden.