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§ 108. (1) Gegen den Beschluß, durch den dieDie Wirkungen der Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird (§§ 100 und 104)des Patentes gelten in dem Umfang, kann der Anmelder, gegen den Beschluß, durch denin dem das Patent in vollem Umfang erteiltrechtskräftig widerrufen wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in beschränktem Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde erhebenvon Anfang an nicht eingetreten.
§ 108. (1) Gegen den Beschluß, durch den dieDie Wirkungen der Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird (§§ 100 und 104)des Patentes gelten in dem Umfang, kann der Anmelder, gegen den Beschluß, durch denin dem das Patent in vollem Umfang erteiltrechtskräftig widerrufen wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in beschränktem Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde erhebenvon Anfang an nicht eingetreten.