§ 108 PatG Wirkungen des Widerrufs

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Beschwerde

§ 108. (1) Gegen den Beschluß, durch den dieDie Wirkungen der Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird (§§ 100 und 104)des Patentes gelten in dem Umfang, kann der Anmelder, gegen den Beschluß, durch denin dem das Patent in vollem Umfang erteiltrechtskräftig widerrufen wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in beschränktem Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde erhebenvon Anfang an nicht eingetreten.

(2) Im übrigen gelten § 103 Abs. 2 und die §§ 104 bis 106 sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.12.1984 bis 30.06.2005
Beschwerde

§ 108. (1) Gegen den Beschluß, durch den dieDie Wirkungen der Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird (§§ 100 und 104)des Patentes gelten in dem Umfang, kann der Anmelder, gegen den Beschluß, durch denin dem das Patent in vollem Umfang erteiltrechtskräftig widerrufen wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in beschränktem Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde erhebenvon Anfang an nicht eingetreten.

(2) Im übrigen gelten § 103 Abs. 2 und die §§ 104 bis 106 sinngemäß.

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