§ 108 PatG Wirkungen des Widerrufs

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegen den Beschluß, durch den die Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird (§§ 100 und 104), kann der Anmelder, gegen den Beschluß, durch den das Patent in vollem Umfang erteilt wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in beschränktem Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde erheben.Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird (Paragraphen 100 und 104), kann der Anmelder, gegen den Beschluß, durch den das Patent in vollem Umfang erteilt wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in beschränktem Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde erheben.
  2. (2)Absatz 2Im übrigen gelten § 103 Abs. 2 und die §§ 104 bis 106 sinngemäß.Im übrigen gelten Paragraph 103, Absatz 2 und die Paragraphen 104 bis 106 sinngemäß.
§ 108.Paragraph 108,

Die Wirkungen der Anmeldung und des Patentes gelten in dem Umfang, in dem das Patent rechtskräftig widerrufen wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.12.1984 bis 30.06.2005
  1. (1)Absatz einsGegen den Beschluß, durch den die Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird (§§ 100 und 104), kann der Anmelder, gegen den Beschluß, durch den das Patent in vollem Umfang erteilt wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in beschränktem Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde erheben.Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird (Paragraphen 100 und 104), kann der Anmelder, gegen den Beschluß, durch den das Patent in vollem Umfang erteilt wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in beschränktem Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde erheben.
  2. (2)Absatz 2Im übrigen gelten § 103 Abs. 2 und die §§ 104 bis 106 sinngemäß.Im übrigen gelten Paragraph 103, Absatz 2 und die Paragraphen 104 bis 106 sinngemäß.
§ 108.Paragraph 108,

Die Wirkungen der Anmeldung und des Patentes gelten in dem Umfang, in dem das Patent rechtskräftig widerrufen wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

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