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Erteilung des Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ohne Einspruchsverfahren
§ 107ist im Patentblatt bekanntzumachen. Ist gegen eine öffentlich bekanntgemachte Anmeldung (§ 101) ein Einspruch (§ 102) rechtzeitig nicht erhoben und die erste Jahresgebühr (§ 166 Abs. 6) rechtzeitig eingezahlt worden, so giltWird das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 102 Abs. 1) als erteiltnur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.
Erteilung des Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ohne Einspruchsverfahren
§ 107ist im Patentblatt bekanntzumachen. Ist gegen eine öffentlich bekanntgemachte Anmeldung (§ 101) ein Einspruch (§ 102) rechtzeitig nicht erhoben und die erste Jahresgebühr (§ 166 Abs. 6) rechtzeitig eingezahlt worden, so giltWird das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 102 Abs. 1) als erteiltnur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.