§ 107 PatG

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

Erteilung des Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ohne Einspruchsverfahren

§ 107ist im Patentblatt bekanntzumachen. Ist gegen eine öffentlich bekanntgemachte Anmeldung (§ 101) ein Einspruch (§ 102) rechtzeitig nicht erhoben und die erste Jahresgebühr (§ 166 Abs. 6) rechtzeitig eingezahlt worden, so giltWird das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 102 Abs. 1) als erteiltnur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 19.08.1970 bis 30.06.2005

Erteilung des Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ohne Einspruchsverfahren

§ 107ist im Patentblatt bekanntzumachen. Ist gegen eine öffentlich bekanntgemachte Anmeldung (§ 101) ein Einspruch (§ 102) rechtzeitig nicht erhoben und die erste Jahresgebühr (§ 166 Abs. 6) rechtzeitig eingezahlt worden, so giltWird das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 102 Abs. 1) als erteiltnur teilweise widerrufen, hat das Patentamt die Änderungen zu veröffentlichen.

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