§ 107 PatG Bekanntmachung der Entscheidung über den Einspruch

Patentgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
§ 107.Paragraph 107,

Ist gegen eine öffentlich bekanntgemachte Anmeldung (§ 101) ein Einspruch (§ 102) rechtzeitig nicht erhoben und die erste Jahresgebühr (§ 166 Abs. 6) rechtzeitig eingezahlt worden, so gilt Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 102 Abs. 1) als erteilt. Ist gegen eine öffentlich bekanntgemachte Anmeldung (Paragraph 101nur teilweise widerrufen,) ein Einspruch (Paragraph 102,) rechtzeitig nicht erhoben und hat das Patentamt die erste Jahresgebühr (Paragraph 166, Absatz 6,) rechtzeitig eingezahlt worden, so gilt das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist (Paragraph 102, Absatz eins,) als erteiltÄnderungen zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 19.08.1970 bis 30.06.2005
§ 107.Paragraph 107,

Ist gegen eine öffentlich bekanntgemachte Anmeldung (§ 101) ein Einspruch (§ 102) rechtzeitig nicht erhoben und die erste Jahresgebühr (§ 166 Abs. 6) rechtzeitig eingezahlt worden, so gilt Der gänzliche oder teilweise Widerruf eines Patentes ist im Patentblatt bekanntzumachen. Wird das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 102 Abs. 1) als erteilt. Ist gegen eine öffentlich bekanntgemachte Anmeldung (Paragraph 101nur teilweise widerrufen,) ein Einspruch (Paragraph 102,) rechtzeitig nicht erhoben und hat das Patentamt die erste Jahresgebühr (Paragraph 166, Absatz 6,) rechtzeitig eingezahlt worden, so gilt das Patent mit Ablauf der Einspruchsfrist (Paragraph 102, Absatz eins,) als erteiltÄnderungen zu veröffentlichen.

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