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Aufhebung des Schiedsspruches
§ 595. (1) Der Schiedsspruch ist aufzuhebenDie Parteien können den Sitz des Schiedsgerichts frei vereinbaren. Sie können die Bestimmung des Sitzes auch einer Schiedsinstitution überlassen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Sitz des Schiedsgerichts vom Schiedsgericht bestimmt; dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
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(2) In den FällenHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Abs. 1 Z 2 bis 7 wird der Schiedsvertrag für den Gegenstand des Schiedsverfahrens unwirksaman jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen setzen, wenn bereits zweimal ein Schiedsspruch hierüber rechtskräftig aufgehoben worden istinsbesondere zur Beratung, Beschlussfassung, mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme zusammentreten.
Aufhebung des Schiedsspruches
§ 595. (1) Der Schiedsspruch ist aufzuhebenDie Parteien können den Sitz des Schiedsgerichts frei vereinbaren. Sie können die Bestimmung des Sitzes auch einer Schiedsinstitution überlassen. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Sitz des Schiedsgerichts vom Schiedsgericht bestimmt; dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
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(2) In den FällenHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Abs. 1 Z 2 bis 7 wird der Schiedsvertrag für den Gegenstand des Schiedsverfahrens unwirksaman jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen setzen, wenn bereits zweimal ein Schiedsspruch hierüber rechtskräftig aufgehoben worden istinsbesondere zur Beratung, Beschlussfassung, mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme zusammentreten.