Kommentar zum § 18 UGB

Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. am 24.04.2007

§ 18 UGB Eigenschaften der Firma

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1. Vorbemerkungen

§ 18 UGB wurde durch die „Handelsrechtsreform“ (weg vom Handelsgesetzbuch hin zum Unternehmensgesetzbuch; Handelsrechts-Änderungsgesetz, HaRÄG; BGBl I 2005/120) neu gefasst. Hauptziel der Reform war eine grundlegende Modernisierung des Handelsgesetzbuches als zentraler Beitrag zur Vereinfachung und Deregulierung des Unternehmensrechts. Einer der zentralen Inhalte der Reform war die Liberalisierung des Firmenrechts, in dessen Zentrum die Neufassung des § 18 UGB stand. § 18 UGB ist (bis auf die unterschiedliche Terminologie: Unternehmer – Kaufmann und Firmenbuchgericht – Registergericht) inhaltsgleich mit § 18 dHGB. Eine Firma, die gem § 17 UGB der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers ist, muss gem § 18 UGB zwei Voraussetzungen genügen. Sie muss Unterscheidungskraft besitzen und sich damit von anderen Unternehmen unterscheiden(Abs 1) und darf keine irreführenden Angaben enthalten (Abs 2).

2. Kennzeichnungskraft - Namensfunktion

Die Eignung zur Kennzeichnung, auch Namensfunktion genannt, bedeutet, dass die Firma als Name individualisiert werden kann (Hopt in Baumbach/Hopt, Kommentar zum dHGB, 32. Aufl, § 18 Rz 4; sowie 1058 d.B., XXII. GP). Neben der Eignung zur Kennzeichnung und zT sich damit überschneidend ist die Unterscheidungskraft weitere Funktion der Firma. Unterscheidungskraft bedeutet dabei, Eignung der Firma, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu erwecken. Keine Unterscheidungskraft haben demnach verbreitete Familiennamen ohne Kombination mit Vornamen oder anderer unterscheidender Verbindung sowie Gattungsbezeichnungen. Letztere können jedoch Unterscheidungskraft haben, falls ihnen individualisierende Zusätze beigefügt werden. Der neue § 18 UGB gestattet damit Personen-, Sach- und Fantasiefirmen oder auch die Verwendung von Geschäftsbezeichnungen, sodass sich die Firma künftig verstärkt - vor allem in Kombination mit Markennahmen - als Werbeträger eignen könnte.

3. Keine irreführenden Angaben

Im Interesse des Rechtsverkehrs muss die Firmenbildung gleichzeitig einem Irreführungsverbot unterliegen. Gemäß Abs. 2 sind daher Angaben unzulässig, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Um die Firmenbuchgerichte zu entlasten, muss die Täuschungseignung auch „wesentlich“ sein, um aufgegriffen werden zu können (1058 d.B., XXII. GP).

Ferner soll es für das Firmenbuchgericht bei seiner Prüfung auf die „Ersichtlichkeit“ der Irreführungseignung ankommen. Eine solche wird nach den Materialien anzunehmen sein, wenn das Täuschungspotenzial nicht allzu fern liegt oder ohne umfangreiche Beweisaufnahmen angenommen werden kann (1058 d.B., XXII. GP).


§ 18 UGB | 2. Version | 752 Aufrufe | 24.04.07
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Zitiervorschlag: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. in jusline.at, UGB, § 18, 24.04.2007
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