Kommentar zum § 1 IWG

Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. am 04.05.2009

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1.       Durch das IWG wird die PSI-Richtlinie (Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors) auf Bundesebene umgesetzt. Diese Richtlinie zielt darauf ab, nationale Bestimmungen und Verfahren für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors in allen Mitgliedstaaten auf ein Mindestniveau anzugleichen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, sowie die einwandfreie Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft zu fördern.

2.       Das IWG soll nach seinem § 1 die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern. Die Materialien sprechen von der „Erschließung des wirtschaftlichen Potentials, das in den Dokumenten öffentlicher Stellen liegt“. Mit Hilfe dieses Potentials soll es Unternehmen erleichtert werden, neue Informationsprodukte und -dienste zu erstellen. Das Gesetz will Unternehmern die Möglichkeit bieten, durch die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen deren wirtschaftliches Potential als Ausgangsmaterial für neue Produkte und Dienste zu nutzen und damit zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beizutragen.

3.    § 1 IWG begründet allerdings – im diametralen Gegensatz zu den Intentionen des Grünbuches zur PSI-Richtlinie – keine grundsätzliche Verpflichtung der öffentlichen Stelle, die Weiterverwendung bestimmter Dokumente zu gestatten (vgl Öhlböck, Kommentar zum Informationsweiterverwendungsgesetz, 2008, S 64, mwN).


§ 1 IWG | 2. Version | 402 Aufrufe | 04.05.09
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Zitiervorschlag: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. in jusline.at, IWG, § 1, 04.05.2009
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