Kommentar zum § 24c LFG

Amicus am 05.12.2017

Klassifizierung der Flugmodelle

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Als Flugmodelle sollen jene unbemannten Geräte gelten, die in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung im Umfang der in Abs. 1 Z 1 und Z 2 genannten Kriterien verwendet werden. Grundsätzlich sollen Flugmodelle im Freizeitbereich im engeren Umfeld des Piloten ausschließlich zum Zweck des Fluges selbst verwendet werden. Innerhalb der Kategorie „Flugmodell“ soll es eine weitere Untergliederung in Flugmodelle unter 25 kg und in jene über 25 kg geben (Abs. 2 bis 4). Für den Betrieb von Flugmodellen über 25 kg soll eine Bewilligung erforderlich sein (Abs. 3 und 4). Bewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden. In Einzelfällen soll auf Antrag des Betreibers des Flugmodells eine Abweichung von der Anforderung gemäß Abs. 1 Z 1 bewilligt werden dürfen, ohne dass das Gerät die Qualifikation als Flugmodell verliert (Abs. 5). 

Die in der Verordnung gemäß § 124 (Luftverkehrsregeln – LVR) erlassenen Bestimmungen über Betriebserfordernisse von Flugmodellen (zB Bewilligungspflicht bei Überschreiten einer bestimmten Höhe über Grund) bleiben unberührt. 


§ 24c LFG | 1. Version | 1439 Aufrufe | 05.12.17
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Amicus
Zitiervorschlag: Amicus in jusline.at, LFG, § 24c, 05.12.2017
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