In Österreich gibt es in der Beteiligungslehre keine qualitative Akzessorietät. Dies bedeutet die Beteiligten an einer Straftat können auch strafbar sein, wenn der unmittelbare Täter straflos ist. Die Strafbarkeit der Täter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB ist nicht akzessorisch von der Strafbarkeit des Täters nach § 12 erster Fall StGB.
§ 12 erster Fall:
Der unmittelbare Täter
Der unmittelbare Täter ist stets der, welcher die Tathandlung tatsächlich begeht. Dabei ist auf die im Tatbestand geschilderte Tathandlung zu achten; so wäre es beim Diebstahl zum Beispiel dann eine unmittelbare Täterschaft, wenn der Täter selbst die fremde bewegliche Sache wegnimmt (Tathandlung = Wegnahme); bei der Körperverletzung, wenn er einen anderen tatsächlich selbst am Körper verletzt.
Mittäter:
Unmittelbarer Täter ist auch, wer dem Täter bei seiner Ausführung hilft in dem er diesen durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken soweit unterstützt, dass auch er die für den zum Tatbestand zugehörige Tathandlung selbst erfüllt. Eine solche Person wird Mittäter genannt. Die Medien verwenden die Bezeichnung der Mittäterschaft oft fälschlicherweise synonym für die davon ganz klar abzugrenzende Beitragstäterschaft.
Mittäter, ist wer den Täter soweit bei seinem Tatvorhaben derart behilflich ist, als dass auch er die Tathandlung des Tatbestandes erfüllt. Der Beitragstäter hingegen ermöglicht und erleichtert dem unmittelbaren Täter die Tat bloß, er selbst führt jedoch nie die für die Tat bestimmte Tathandlung aus.
§ 12 zweiter Fall StGB:
Der Bestimmungstäter
Der Bestimmungstäter weckt vorsätzlich im unmittelbaren Täter den Tatentschluss. Eine Bestimmung
zu einer Straftat ist strafbar, auch wenn der dafür vorgesehene unmittelbare Täter untätig bleiben
sollte (versuchte Bestimmung). Es genügt, wenn der Bestimmungstäter bloß Andeutungen macht, die
darauf schließen lassen, dass er dadurch vorhat einen gewissen Tatentschluss im unmittelbaren Täter zu wecken. Diese Andeutungen können verbal oder durch bloße Gebärden oder Gesten erfolgen. Der Bestimmungstäter braucht Vorsatz darauf, dass der unmittelbare Täter die Tat begeht.
§ 12 dritter Fall StGB:
Der Beitragstäter
Der Beitragstäter ermöglicht oder erleichtert dem Täter die Ausführung der Tat. Er braucht Vorsatz darauf, dass der unmittelbare Täter die Tat begeht.
Erreicht der unmittelbare Täter nachdem der Beitragstäter seinen Beitrag geleistet hat, weder das Stadium des (strafbaren) Versuchs nach § 15 StGB noch eine Vollendung des Delikts (weil er es sich ander überlegt zb.), ist auch der Beitragstäter trotz bereits vollbrachter Beitragshandlung straflos (quantitative Akzessorietät).
Beitragstäterschaft liegt auch vor wenn:
Der Beitragstäter dem unmittelbaren Täter die Tat dadurch erleichtert, dass er als Fluchtwagenfahrer fungiert, dem unmittelbaren Täter somit ein sicheres Gefühl für die Ausübung der Tat verschafft und ihn dadurch in seinem Tatvorhaben unterstützt.
Wenn anzunehmen ist, dass der Vorsatz sich auch auf weitere Taten des unmittelbaren Täters erstreckt, wenn diese vom Unrechtsgehalt nicht schwerer wiegen und für den Beitragstäter bei seiner Beitragshandlung vorhersehbar waren.
Psychischer Tatbeitrag:
Hat der Täter seinen Entschluss die Tat auszuführen schon gefasst, so kann diesen niemand mehr erneut wecken (Bestimmungstäterschaft), den Täter aber in seinem Vorhaben durch einen psychischen Tatbeitrag unterstützen. Wer also den Täter, der den Tatentschluss schon gefasst hat weiter darin bekräftigt die Tat auszuführen, der leistet einen psychischen Tatbeitrag. Auch das Überreden weiterzumachen ist ein solcher Beitrag.
Unwirksamkeit des Tatbeitrags:
Der Beitragshandlung muss kausal für die Tat sein. Dazu genügt es, dass der Beitragstäter die Tatbegehung dem unmittelbaren Täter ermöglicht, erleichtert oder für ihn absichert (Fluchtwagenfahrer).
Bleibt ein physischer Tatbeitrag unbenutzt oder unwirksam, kann eine für die Tat kausale Beitragshandlung dennoch vorliegen, wenn der Beitragstäter den unmittelbaren Täter dadurch auch psychisch in seinem Vorhaben unterstützt hat:
Übergibt der Beitragstäter dem unmittelbaren Täter auf dessen Wunsch hin eine Faustfeuerwaffe, damit dieser seine Gattin töten kann, haftet der Beitragstäter unter Umständen daher auch dann, wenn der unmittelbare Täter diese Faustfeuerwaffe für die Begehung der Tat gar nicht benützt, da in der Übergabe der Waffe auch ein psychischer Tatbeitrag erblickt werden kann, der den unmittelbaren Täter in seinem schon geplanten Vorhaben die Tat auszuführen unmissverständlich unterstützt.
Zudem fallen bloß geringe Abweichungen des unmittelbaren Täters vom eigentlichen Tatplan noch in den Bereich des durch den Beitragstäters Vorhersehbaren und sind ihm vollauf zuzurechnen.