Kommentar zum § 30 MRG

lexlegis am 27.01.2014

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Die 10-jährige Sperrfrist des Abs 3 gilt nur, wenn beim rechtsgeschäftlichen Erwerb unter Lebenden die Sache bereits vermietet war; nicht aber, wenn sie nach dem Erwerb erst neu vermietet wird. (GZ: 6Ob9/02w)


§ 30 MRG | 2. Version | 2435 Aufrufe | 27.01.14
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Zitiervorschlag: lexlegis in jusline.at, MRG, § 30, 27.01.2014
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