Zur Frage der Antragslegitimation nach Abs 2 ist es hL, dass diese jedem Begünstigten, jedem Organ und jedem Organmitglied zukommt (für alle s OGH 16.10.2009, 6 Ob 145/09f). Ob der Stifter (bzw einzelne Mitstifter) ebenfalls legitimiert ist, wird kontroversiell diskutiert (6 Ob 305/01y, Arnold² § 27 Rz 28). Mit der Frage der Antragslegitimation der Stiftung selbst hat sich bis jetzt nur Arnold auseinandergesetzt (Arnold² § 27 Rz 28), welcher sie eher bejaht. Als einzig einschlägige Rechtsprechung finden sich nur die zwei sich widersprechenden Beschlüsse 6 Ob 82/11v, in welcher der OGH die Parteistellung der Stiftung bejaht, und 6 Ob 40/12v, in welcher der OGH sie verneint. (Melicharek, Die Parteistellung der Stiftung im gerichtlichen Abberufungsverfahren, ecolex 12/2012, 1079.)
Richtigerweise sollte der Privatstiftung im gerichtlichen Abberufungsverfahren sehr wohl Parteistellung zukommen, da ihre rechtlich geschützte Stellung nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG unmittelbar beeinflusst wird. Zu den Hintergründen des jüngsten OGH Beschlusses 6 Ob 40/12v, welcher die Parteistellung absprach und vermutlich ganz anders gemeint war, sowie zu möglichen Lösungsvorschlägen siehe Melicharek, Die Parteistellung der Stiftung im gerichtlichen Abberufungsverfahren, ecolex 12/2012, 1079 (http://www.advocatur-bureau.at/publikationen/Peter_Melicharek-Die_Parteistellung_der_Stiftung_im_gerichtlichen_Abberufungsverfahren-ecolex_2012-12.pdf).