Kommentar zum § 17 IWG

Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. am 20.03.2012

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§ 17 verweist abschließend darauf, dass mit dem IWG die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie)  umgesetzt wird. Die PSI-Richtlinie zielt darauf ab, die nationalen Bestimmungen und Verfahren für die Weiterverwendung von Dokumenten des öffentlichen Sektors in allen Mitgliedstaaten auf ein Mindestniveau anzugleichen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes, sowie die einwandfreie Entwicklung der Informationsgesellschaft in der Gemeinschaft zu fördern (vgl Öhlböck, Kommentar zum IWG, Wien, 2008, S 133f).

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. (www.raoe.at)


§ 17 IWG | 1. Version | 428 Aufrufe | 20.03.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M.
Zitiervorschlag: Dr. Johannes Oehlboeck LL.M. in jusline.at, IWG, § 17, 20.03.2012
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