Heimfallsrecht/Kaduzitaetsstatut
Kaeme es nach dem Personalstatut des Erblassers zum Heimfall, so tritt an die Stelle dieses Rechtes das Recht des Lageortes (Bestimmung zu Gunsten des oesterreichischen Fiskus). Rueck- und Weiterverweisung sind zu befolgen. Für die Anwendbarkeit des Rechtes des Belegenheitsstaates ist es in teleologischer Sicht nicht nur gleichgültig, wie das gesetzliche Nachfolgerecht in einem Nachlaß, über den der Erblasser nicht testiert hat und der auch nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufenen natürlichen Personen zufällt, vom Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes qualifiziert wird, sondern auch ohne entscheidende Bedeutung, ob dieses Recht vom genannten Personalstatut unmittelbar einer Gebietskörperschaft (Staat, Kanton, Land Gemeinde usw) zugesprochen wird oder einem von Organen einer solchen verwalteten Fonds ohne oder mit eigener Rechtspersönlichkeit und bestimmter öffentlicher Zweckwidmung des Fondsvermögens. (EvBl 1986/12 S 48 = ZfRV 1985,214 (Hoyer) = IPRax 1986,43 (Firsching) = NZ 1987,68)
Sachnormenverweisung
Die Verweisung in § 29 IPRG auf das Belegenheitsstatut ist, wenn damit eine Verweisung auf das österreichische Recht bewirkt wird, eine Sachnormenverweisung. (RS0115574)
Dr. WALTER Ulrike, RA; zugelassen in Österreich und Italien; Partner von del Torre-Franco-Sgrazzutti, Studio legale Associato
Gorizia/Udine(Wien)