1 Wer den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu ver... mehr lesen...
1 Nach § 163a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig die falschen Angaben richtig stellt oder die fehlenden Angaben nachträgt,1.im Fall eines Berichts an ein aufsichtsberechtigtes O... mehr lesen...
1 Ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder a... mehr lesen...
Die §§ 163a und 163b sind auf folgende Verbände anzuwenden:1.Gesellschaften mit beschränkter Haftung,2.Aktiengesellschaften,3.Europäische Gesellschaften SE,4.Genossen... mehr lesen...
1 Nach den §§ 156, 158, 159 und 162 ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender A... mehr lesen...
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ist zu bestrafen:1.wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung oder eine Forderung in einem nicht zu Recht ... mehr lesen...
1 Wer als Abschlussprüfer, Gründungsprüfer, Sonderprüfer, Verschmelzungsprüfer, Spaltungsprüfer, Revisor, Stiftungsprüfer, Mitglied der Prüfungskommission &... mehr lesen...
1 Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder s... mehr lesen...
1 Wer als Entscheidungsträger § 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005 eines in § 163c angeführten Verbandes ode... mehr lesen...
1 Wer außer den Fällen des § 154 gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn, die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen eines anderen dadurch ausbe... mehr lesen...