§ 2 W-VGÜ Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz in Dienststellen der Gemeinde Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Hinsichtlich der Vornahme von

1.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 42 W-BedSchG 1998),

2.

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 43 W-BedSchG 1998) und

3.

sonstigen besonderen Untersuchungen (§ 44 W-BedSchG 1998)

finden die §§ 2, 3, 3b bis 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 20172020 (VGÜ 2017), BGBl. II Nr. 27/1997, und deren Anlagen 1 und 2 – Anlage 2 jedoch nur, soweit sie sich nicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau bezieht – nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Soweit in den §§ 2, 3, 3b bis 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 VGÜ 2017 auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den §§ 2, 3, 4 und 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8 sowie § 6a VGÜ 2017 sowie in deren Anlage 2 enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 40 Abs. 5, § 41, § 49, § 50, § 51, § 52, § 54 Abs. 1 Z 1 und § 79 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 34 Abs. 5, § 35, § 42, § 43, § 44, § 45 Abs. 1 und 2 und § 64 W-BedSchG 1998 zu verstehen. Teil III Punkt 1 lit. d Z 1 der Anlage 2 zur VGÜ 2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Einhaltung von Auflagen gemäß § 54 Abs. 1 ASchG die Beachtung der im Hinblick auf § 55 Abs. 1 und 4 W-BedSchG 1998 getroffenen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmeinwirkung zu verstehen ist.

Stand vor dem 01.05.2021

In Kraft vom 09.04.2020 bis 01.05.2021

(1) Hinsichtlich der Vornahme von

1.

Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 42 W-BedSchG 1998),

2.

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 43 W-BedSchG 1998) und

3.

sonstigen besonderen Untersuchungen (§ 44 W-BedSchG 1998)

finden die §§ 2, 3, 3b bis 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 20172020 (VGÜ 2017), BGBl. II Nr. 27/1997, und deren Anlagen 1 und 2 – Anlage 2 jedoch nur, soweit sie sich nicht auf die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau bezieht – nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Soweit in den §§ 2, 3, 3b bis 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 VGÜ 2017 auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den §§ 2, 3, 4 und 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8 sowie § 6a VGÜ 2017 sowie in deren Anlage 2 enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 40 Abs. 5, § 41, § 49, § 50, § 51, § 52, § 54 Abs. 1 Z 1 und § 79 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 34 Abs. 5, § 35, § 42, § 43, § 44, § 45 Abs. 1 und 2 und § 64 W-BedSchG 1998 zu verstehen. Teil III Punkt 1 lit. d Z 1 der Anlage 2 zur VGÜ 2017 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter Einhaltung von Auflagen gemäß § 54 Abs. 1 ASchG die Beachtung der im Hinblick auf § 55 Abs. 1 und 4 W-BedSchG 1998 getroffenen Maßnahmen zur Verminderung der Lärmeinwirkung zu verstehen ist.

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