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Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
a) |
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b) | Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), BGBl Nr 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 51/2012; | |||||||||
c) | Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch | |||||||||
d) | Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch | |||||||||
e) | Finanzausgleichsgesetz |
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
a) |
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b) | Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), BGBl Nr 45/1948, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 51/2012; | |||||||||
c) | Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch | |||||||||
d) | Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch | |||||||||
e) | Finanzausgleichsgesetz |