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(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 76 bis 90 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 76 bis 90 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.