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(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe treten hinsichtlich der Bestimmungen über die Anberaumung und Verlautbarung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Einladung zur Prüfung, die Prüfungsgebühren, die Prüferentschädigung, die Rückerstattung der Prüfungsgebühren und die Prüfungszeugnisse gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe treten hinsichtlich der Bestimmungen über die Anberaumung und Verlautbarung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Einladung zur Prüfung, die Prüfungsgebühren, die Prüferentschädigung, die Rückerstattung der Prüfungsgebühren und die Prüfungszeugnisse gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.