§ 5 APO Prüfungsgebühr

Allgemeine Prüfungsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 14 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.

(3) Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach den jeweiligen einschlägigen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Prüfungsgebühren sind auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Sehen die Prüfungsordnungen eine Prüfung für die eingeschränkte Ausübung oder den Entfall von Modulen (Prüfungsteilen) oder Prüfungsgegenständen vor, so verringert sich die Prüfungsgebühr im Verhältnis zum verminderten Prüfungsaufwand.

(5) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

(6) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungskandidaten von der Meisterprüfungsstelle nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens zehn Tage vor Prüfungsbeginn die Bekanntgabe seines Rücktrittes zur Post gegeben hat oder

3.

aus nachweislich nicht vom ihm zu vertretenden Gründen von der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt.

  1. (1)Absatz einsDie Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung.Die Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 GehG, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GehG, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl. II Nr. 262/1998, und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung), BGBl. Nr. 453/1993, in den jeweils geltenden Fassungen.Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1998,, und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in den jeweils geltenden Fassungen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungsgebühren sind auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Sehen die Prüfungsordnungen eine Prüfung für die eingeschränkte Ausübung oder den Entfall von Modulen (Prüfungsteilen) oder Prüfungsgegenständen vor, so verringert sich die Prüfungsgebühr im Verhältnis zum verminderten Prüfungsaufwand.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 05.03.2004 bis 31.12.2023
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 14 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.

(3) Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach den jeweiligen einschlägigen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die Prüfungsgebühren sind auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Sehen die Prüfungsordnungen eine Prüfung für die eingeschränkte Ausübung oder den Entfall von Modulen (Prüfungsteilen) oder Prüfungsgegenständen vor, so verringert sich die Prüfungsgebühr im Verhältnis zum verminderten Prüfungsaufwand.

(5) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

(6) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungskandidaten von der Meisterprüfungsstelle nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens zehn Tage vor Prüfungsbeginn die Bekanntgabe seines Rücktrittes zur Post gegeben hat oder

3.

aus nachweislich nicht vom ihm zu vertretenden Gründen von der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt.

  1. (1)Absatz einsDie Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung.Die Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 GehG, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GehG, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl. II Nr. 262/1998, und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung), BGBl. Nr. 453/1993, in den jeweils geltenden Fassungen.Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1998,, und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in den jeweils geltenden Fassungen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungsgebühren sind auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Sehen die Prüfungsordnungen eine Prüfung für die eingeschränkte Ausübung oder den Entfall von Modulen (Prüfungsteilen) oder Prüfungsgegenständen vor, so verringert sich die Prüfungsgebühr im Verhältnis zum verminderten Prüfungsaufwand.

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