§ 2 GlBG Gleichstellung

Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2023 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt und die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.

Stand vor dem 31.10.2023

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.10.2023
§ 2.Paragraph 2,

Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt und die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.

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