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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(2) In der Verordnung ist für die Tätigkeit der GIS Gebühren Info Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.
(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(2) In der Verordnung ist für die Tätigkeit der GIS Gebühren Info Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.