§ 6 FeZG Höhe der Zuschussleistung sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.

(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(2) In der Verordnung ist für die Tätigkeit der GIS Gebühren Info Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.

  1. (1)Absatz einsDie Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
  3. (2)Absatz 2In der Verordnung ist für die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2023
(1) Die Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.

(1a) Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(2) In der Verordnung ist für die Tätigkeit der GIS Gebühren Info Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.

  1. (1)Absatz einsDie Höhe der dem einzelnen Anspruchsberechtigten monatlich zustehenden Zuschussleistung ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls der voraussichtliche Kreis der Anspruchsberechtigten und die Entwicklung der Fernsprechentgelte, aber auch die vom Bund bisher erbrachten Leistungen, zu berücksichtigen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Höhe des Pauschalbetrages gemäß § 2 Abs. 3 ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
  3. (2)Absatz 2In der Verordnung ist für die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz eine angemessene Vergütung festzusetzen.

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