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Für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee geltende Verbote und Beschränkungen
§ 2Ganzjährige VerboteGanzjährig ist verboten:
1. | das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen; | |||||||||
2. | das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken dienenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern (z. B. Wohnschiffe und Hausboote) sowie von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einem Tiefgang von mehr als 2 m; | |||||||||
3. | das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 100 Watt; | |||||||||
4. | das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten); | |||||||||
5. | das | |||||||||
6. | das Verwenden von Motorfahrzeugen mit direkter Verbindung zu einem Sportgerät (Flyboard und ähnliche Geräte); | |||||||||
7. | der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot); | |||||||||
8. | das Verwenden von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor auf dem Mondsee. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 145/2020, 26/2022) |
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Für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee geltende Verbote und Beschränkungen
§ 2Ganzjährige VerboteGanzjährig ist verboten:
1. | das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen; | |||||||||
2. | das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken dienenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern (z. B. Wohnschiffe und Hausboote) sowie von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einem Tiefgang von mehr als 2 m; | |||||||||
3. | das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 100 Watt; | |||||||||
4. | das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten); | |||||||||
5. | das | |||||||||
6. | das Verwenden von Motorfahrzeugen mit direkter Verbindung zu einem Sportgerät (Flyboard und ähnliche Geräte); | |||||||||
7. | der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot); | |||||||||
8. | das Verwenden von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor auf dem Mondsee. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 145/2020, 26/2022) |
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