§ 2 Oö. Seen-VV 2005

Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999

Für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee geltende Verbote und Beschränkungen

§ 2Ganzjährige Verbote

Ganzjährig ist verboten:

1.

das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;

2.

das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken dienenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern (z. B. Wohnschiffe und Hausboote) sowie von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einem Tiefgang von mehr als 2 m;

3.

das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 100 Watt;

4.

das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten);

5.

das VerwendenEinsetzen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb im Rahmen eines Bootsvermietungsunternehmens sowie das Verwenden solcher gemieteten Fahrzeugen mit MaschinenantriebFahrzeuge, ausgenommen solcheFahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt;

6.

das Verwenden von Motorfahrzeugen mit direkter Verbindung zu einem Sportgerät (Flyboard und ähnliche Geräte);

7.

der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot);

8.

das Verwenden von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor auf dem Mondsee.

(Anm: LGBl.Nr. 145/2020, 26/2022)

Anm: LGBl.Nr. 145/2020

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 31.12.2020 bis 31.03.2022

Für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee geltende Verbote und Beschränkungen

§ 2Ganzjährige Verbote

Ganzjährig ist verboten:

1.

das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;

2.

das Einsetzen von überwiegend Wohnzwecken dienenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern (z. B. Wohnschiffe und Hausboote) sowie von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einem Tiefgang von mehr als 2 m;

3.

das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 100 Watt;

4.

das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten);

5.

das VerwendenEinsetzen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb im Rahmen eines Bootsvermietungsunternehmens sowie das Verwenden solcher gemieteten Fahrzeugen mit MaschinenantriebFahrzeuge, ausgenommen solcheFahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 500 Watt;

6.

das Verwenden von Motorfahrzeugen mit direkter Verbindung zu einem Sportgerät (Flyboard und ähnliche Geräte);

7.

der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot);

8.

das Verwenden von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor auf dem Mondsee.

(Anm: LGBl.Nr. 145/2020, 26/2022)

Anm: LGBl.Nr. 145/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten