§ 14 KKG Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin

Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.

(2) In allen anderenden Fällen des § 12 Abs. 1 Z 2 ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.

a.)

grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt.

b.)

bei schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin die nutzungsberechtigte Person (zB Mieter bzw. Mieterin, Pächter bzw. Pächterin, Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberin, der bzw. die Bauberechtigte eines Superädifikats des angeschlossenen Grundbesitzes).

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 06.02.2010 bis 13.12.2021

(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin.

(2) In allen anderenden Fällen des § 12 Abs. 1 Z 2 ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.

a.)

grundsätzlich der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt.

b.)

bei schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Grundeigentümerin die nutzungsberechtigte Person (zB Mieter bzw. Mieterin, Pächter bzw. Pächterin, Betriebsinhaber bzw. Betriebsinhaberin, der bzw. die Bauberechtigte eines Superädifikats des angeschlossenen Grundbesitzes).

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