Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- | Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
- | Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
- |
| |||||||||
- | Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes |
|
(Anm: LGBl.Nr. 85/2021)
Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- | Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
- | Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
- |
| |||||||||
- | Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes |
|
(Anm: LGBl.Nr. 85/2021)