§ 6a PassV Amtliche Vermerke

Passverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999

(1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.

(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:

1.

Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;

2.

akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die wegen der Längeauf Grund des NamensGesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die nicht oder nicht zur Gänze auf der Seite 2Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;

3.

akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;

4.

medizinische Implantate;

5.

die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;

6.

andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.

Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2023

(1) Die Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.

(2) Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:

1.

Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;

2.

akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die wegen der Längeauf Grund des NamensGesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die nicht oder nicht zur Gänze auf der Seite 2Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;

3.

akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;

4.

medizinische Implantate;

5.

die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;

6.

andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.

Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten