§ 15 BRWO1974 Wählerliste

Betriebsrats-Wahlordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem erDer Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (Paragraph 14,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er
    1. 1.Ziffer einsjene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 1816. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen sind;jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 1816. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (Paragraphen 6 und 7) ausgeschlossen sind;
    2. 2.Ziffer 2jene einfügt, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat der Wahlvorstand binnen drei Tagen nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzulegen.Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins, hat der Wahlvorstand binnen drei Tagen nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (Paragraph 19,) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzulegen.
  3. (3)Absatz 3Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.12.1990 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz einsDer Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem erDer Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (Paragraph 14,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er
    1. 1.Ziffer einsjene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 1816. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen sind;jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 1816. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (Paragraphen 6 und 7) ausgeschlossen sind;
    2. 2.Ziffer 2jene einfügt, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.
  2. (2)Absatz 2Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat der Wahlvorstand binnen drei Tagen nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzulegen.Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins, hat der Wahlvorstand binnen drei Tagen nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (Paragraph 19,) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzulegen.
  3. (3)Absatz 3Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.

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