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(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 3, 31a, 31b, 32 Abs. 3, 52f, 53 Abs. 3, 54 Abs. 3, 56 Abs. 3, 56a und 63 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit 1. Dezember 1990 in Kraft. § 64 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.
(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 11 erster Satz, § 14 Abs. 4 und 7a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 erster Satz, § 19 Abs. 3, § 21, § 22a Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 31b Abs. 6, § 32, § 32a, § 33 Abs. 1 erster Satz, § 37 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 39 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Z 3 und 8, § 50 Abs. 1 Z 2, § 54 Abs. 1 und 3, § 56 Abs. 1, § 56a Abs. 1, § 57 samt Überschrift, § 60 Z 3 und 8, § 63 samt Überschrift, § 64 sowie die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 33 Abs. 3 zweiter Satz und § 37 Abs. 1 dritter Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 30. April 2012 außer Kraft.
(4) § 10 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1974 in Kraft. §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 3, 31a, 31b, 32 Abs. 3, 52f, 53 Abs. 3, 54 Abs. 3, 56 Abs. 3, 56a und 63 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit 1. Dezember 1990 in Kraft. § 64 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen.
(2) Für Betriebe, die von einer Gemeinde unmittelbar geführt werden (Regiebetriebe), tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 11 erster Satz, § 14 Abs. 4 und 7a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 erster Satz, § 19 Abs. 3, § 21, § 22a Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 31b Abs. 6, § 32, § 32a, § 33 Abs. 1 erster Satz, § 37 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 39 Abs. 2, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Z 3 und 8, § 50 Abs. 1 Z 2, § 54 Abs. 1 und 3, § 56 Abs. 1, § 56a Abs. 1, § 57 samt Überschrift, § 60 Z 3 und 8, § 63 samt Überschrift, § 64 sowie die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 1. Mai 2012 in Kraft. § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 33 Abs. 3 zweiter Satz und § 37 Abs. 1 dritter Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 142/2012 treten mit 30. April 2012 außer Kraft.
(4) § 10 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.