Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1a und § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 11 und 19 außer Kraft.
(2) Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung ist nicht anzuordnen, wenn ein Bauwerk gemäß § 19 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 im Grundbuch ersichtlich gemacht ist. Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes ist zu löschen, wenn eine Urkunde eingereiht wird, die das Nichtbestehen des Bauwerks feststellt.
(3) Die Verordnung auf Grund des § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie wird jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam.
(4) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.
(5) § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft und ist anzuwenden, wenn die Zustellverfügung nach dem 30. April 2012 erlassen wird.
(6) § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(1) § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1a und § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 11 und 19 außer Kraft.
(2) Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung ist nicht anzuordnen, wenn ein Bauwerk gemäß § 19 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 im Grundbuch ersichtlich gemacht ist. Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes ist zu löschen, wenn eine Urkunde eingereiht wird, die das Nichtbestehen des Bauwerks feststellt.
(3) Die Verordnung auf Grund des § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie wird jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam.
(4) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.
(5) § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2012 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft und ist anzuwenden, wenn die Zustellverfügung nach dem 30. April 2012 erlassen wird.
(6) § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.