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(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Einheitlicher Ansprechpartner für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie für Angelegenheiten eingerichtet, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen vom Einheitlichen Ansprechpartner zu besorgen sind.
(2) Im Verwaltungsverfahren können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sind auf diese Anbringen sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 2 und von einem anderen Einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne un[n]ötigen Aufschub weiterzuleiten:
a) | wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle; | |||||||||
b) | ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß lit. a weiterzuleiten hat. Der Einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen. |
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 2 bei einem Einheitlichen Ansprechpartner gilt, außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG, als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der Einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
(5) Langen beim Einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 2 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitenden an diese zu weisen.
(6) Der Einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben Auftragsverarbeiter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Einheitlicher Ansprechpartner für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie für Angelegenheiten eingerichtet, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen vom Einheitlichen Ansprechpartner zu besorgen sind.
(2) Im Verwaltungsverfahren können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sind auf diese Anbringen sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 2 und von einem anderen Einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen ohne un[n]ötigen Aufschub weiterzuleiten:
a) | wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle; | |||||||||
b) | ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, der das Anbringen gemäß lit. a weiterzuleiten hat. Der Einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen. |
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 2 bei einem Einheitlichen Ansprechpartner gilt, außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG, als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der Einheitliche Ansprechpartner den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
(5) Langen beim Einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 2 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreitenden an diese zu weisen.
(6) Der Einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben Auftragsverarbeiter im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften der zur Erledigung der eingebrachten Anbringen zuständigen Stellen.