§ 6 NÖ GRFG

Gesetz über die risikoaverse Finanzgebarung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergriffen werden.

(2) Für alle Maßnahmen der Finanzgebarung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, gelten die bestehenden Regelungen und Vorgaben weiter. Insbesondere können bestehende Portfolios entsprechend den bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorgaben und Richtlinien oder nach neuen, zur Reduzierung des Risikos geänderten Richtlinien und Vorgaben fortgeführt werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.

Für die Verwaltung des vom Land Niederösterreich der Land Niederösterreich Vermögensverwaltung GmbH & Co OG übertragenen Vermögens gelten die jeweils vom NÖ Landtag beschlossenen Richtlinien und die darin festgelegten Berichtspflichten.

(3) Für die Verwaltung des Vermögens des vom Land Niederösterreich mit Beschluss des NÖ Landtags vom 20. März 2014, Ltg.-295-1/B-53-2014, gegründeten Generationenfonds gelten die jeweils vom NÖ Landtag beschlossenen Richtlinien und die darin festgelegten Berichtspflichten sowie die von der NÖ Landesregierung zu beschließende Satzung des Generationenfonds.

(4) Bei bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Fremdwährungsfinanzierungen können mit diesen in direktem Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und bei allen bereits vor Inkrafttreten diese Gesetzes bestehenden Geschäften können risikoreduzierende Absicherungen vereinbart werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. Sollte ein Ausstieg aus der Fremdwährungsfinanzierung zum Einstandskurs möglich sein, ist der Ausstieg durchzuführen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

(45) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf Förderungen an natürliche oder juristische Personen durch Rechtsträger gemäß § 2 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.2020

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergriffen werden.

(2) Für alle Maßnahmen der Finanzgebarung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, gelten die bestehenden Regelungen und Vorgaben weiter. Insbesondere können bestehende Portfolios entsprechend den bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorgaben und Richtlinien oder nach neuen, zur Reduzierung des Risikos geänderten Richtlinien und Vorgaben fortgeführt werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.

Für die Verwaltung des vom Land Niederösterreich der Land Niederösterreich Vermögensverwaltung GmbH & Co OG übertragenen Vermögens gelten die jeweils vom NÖ Landtag beschlossenen Richtlinien und die darin festgelegten Berichtspflichten.

(3) Für die Verwaltung des Vermögens des vom Land Niederösterreich mit Beschluss des NÖ Landtags vom 20. März 2014, Ltg.-295-1/B-53-2014, gegründeten Generationenfonds gelten die jeweils vom NÖ Landtag beschlossenen Richtlinien und die darin festgelegten Berichtspflichten sowie die von der NÖ Landesregierung zu beschließende Satzung des Generationenfonds.

(4) Bei bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Fremdwährungsfinanzierungen können mit diesen in direktem Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und bei allen bereits vor Inkrafttreten diese Gesetzes bestehenden Geschäften können risikoreduzierende Absicherungen vereinbart werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. Sollte ein Ausstieg aus der Fremdwährungsfinanzierung zum Einstandskurs möglich sein, ist der Ausstieg durchzuführen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

(45) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf Förderungen an natürliche oder juristische Personen durch Rechtsträger gemäß § 2 anzuwenden.

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