§ 33 W-LPW

Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2019 bis 31.12.9999

Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht15 Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.

Stand vor dem 07.10.2019

In Kraft vom 22.07.1999 bis 07.10.2019

Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht15 Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.

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