§ 12 Sbg. LFLG 1981

Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Salzburger Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1953, LGBl Nr 39, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1954, Nr. 1/1957 und Nr. 20/1964 seine Wirksamkeit.

(3) Behängende Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen.

(4) Die §§ 7 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 124/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung gilt in Bezug auf die §§ 7 Abs 8 und 9 Abs 1 letzter Satz als Verfassungsbestimmung.

(5) Die §§ 6 Abs 9 und 9a, 7 Abs 8 und 9 sowie 9 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks ´(Verfassungsbestimmung)´ steht jeweils im Verfassungsrang.

(6) Die §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung der §§ 3, 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(8) Die §§ 5 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind die im § 5 Abs 1 festgelegten Zuständigkeiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrzunehmen.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 31.12.2013 bis 11.09.2019

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert das Salzburger Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1953, LGBl Nr 39, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/1954, Nr. 1/1957 und Nr. 20/1964 seine Wirksamkeit.

(3) Behängende Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen.

(4) Die §§ 7 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 124/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung gilt in Bezug auf die §§ 7 Abs 8 und 9 Abs 1 letzter Satz als Verfassungsbestimmung.

(5) Die §§ 6 Abs 9 und 9a, 7 Abs 8 und 9 sowie 9 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der Entfall des Klammerausdrucks ´(Verfassungsbestimmung)´ steht jeweils im Verfassungsrang.

(6) Die §§ 2 Abs 1 und 4 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung der §§ 3, 5 und 6 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(8) Die §§ 5 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind die im § 5 Abs 1 festgelegten Zuständigkeiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrzunehmen.

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