§ 27 Oö. BBG 1992 § 27

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
§ 27

(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung des Gemeindeverbandes gelten das IV. und das V. Hauptstück der O.ö. Gemeindeordnung 1990, jedoch ausgenommen § 67 und § 70 bis § 72, § 76 Abs. 2, 3, 5 und 57, § 81 Abs. 2 und 3, § 82, § 88 und § 89, § 92 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 erster Satz, sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(2) Das Anweisungsrecht (§ 81 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990) steht dem Obmann zu. Mit Zustimmung des Verbandsausschusses kann der Obmann - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - das Anweisungsrecht dem Geschäftsführer in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen.

(3) Die Führung der Kassengeschäfte des Gemeindeverbandes obliegt dem vom Verbandsausschuß zu bestellenden Kassenführer, bei dessen Verhinderung dem vom Verbandsausschuß zu bestellenden Kassenführer-Stellvertreter. Der Kassenführer darf eine Zahlung aus der Gemeindeverbandskasse nur auf Grund einer schriftlichen, eigenhändig unterfertigten Anweisung eines Anweisungsberechtigten leisten; Geldüberweisungen bedürfen der Mitzeichnung des Obmannes oder des Geschäftsführers. Der Obmann und in dessen Auftrag der Geschäftsführer haben die Geschäftsführung des Kassenführers laufend zu überwachen.

(4) Abweichend von der Bestimmung des § 91 Abs. 3 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 hat der Prüfungsausschuß die Gebarung des Gemeindeverbandes wenigstens zweimal jährlich anläßlich der Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses zu prüfen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.1998 bis 30.06.2018
§ 27

(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung des Gemeindeverbandes gelten das IV. und das V. Hauptstück der O.ö. Gemeindeordnung 1990, jedoch ausgenommen § 67 und § 70 bis § 72, § 76 Abs. 2, 3, 5 und 57, § 81 Abs. 2 und 3, § 82, § 88 und § 89, § 92 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 erster Satz, sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

(2) Das Anweisungsrecht (§ 81 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990) steht dem Obmann zu. Mit Zustimmung des Verbandsausschusses kann der Obmann - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - das Anweisungsrecht dem Geschäftsführer in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen.

(3) Die Führung der Kassengeschäfte des Gemeindeverbandes obliegt dem vom Verbandsausschuß zu bestellenden Kassenführer, bei dessen Verhinderung dem vom Verbandsausschuß zu bestellenden Kassenführer-Stellvertreter. Der Kassenführer darf eine Zahlung aus der Gemeindeverbandskasse nur auf Grund einer schriftlichen, eigenhändig unterfertigten Anweisung eines Anweisungsberechtigten leisten; Geldüberweisungen bedürfen der Mitzeichnung des Obmannes oder des Geschäftsführers. Der Obmann und in dessen Auftrag der Geschäftsführer haben die Geschäftsführung des Kassenführers laufend zu überwachen.

(4) Abweichend von der Bestimmung des § 91 Abs. 3 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 hat der Prüfungsausschuß die Gebarung des Gemeindeverbandes wenigstens zweimal jährlich anläßlich der Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses zu prüfen.

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