Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig. mehr lesen...
(1) § 1 Abs. 1 und 3 Z 1 und § 38 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 690/1990 treten mit 1. Dezember 1990 in Kraft.(2) § 1 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 6, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGB... mehr lesen...
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung - AStV)StF: BGBl. II Nr. 368/1998 (CELEX-Nr.: 389L0654, 392L0057) Ä... mehr lesen...