§ 26 BrfVO Tätigkeitsdauer

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Die TätigkeitTätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vierfünf Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.2017

Die TätigkeitTätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vierfünf Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.

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