§ 26 BrfVO

Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Die TätigkeitTätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vierfünf Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.2017

Die TätigkeitTätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vierfünf Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter), wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Die Wiederwahl ist zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten