Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.
In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
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