Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 2,
Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.
In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
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