(1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
1. | in jenen Fällen, in denen | |||||||||
a) | für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder | |||||||||
b) | der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird, | |||||||||
mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO), | ||||||||||
2. | in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung. |
(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 34, BGBl. I Nr. 104/2019)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)
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