§ 87 ZollR-DG Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
    1. 1.Ziffer einsin jenen Fällen, in denen
      1. a)Litera afür die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
      2. b)Litera bder Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
      mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO),mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 185, BAO),
    2. 2.Ziffer 2in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
  2. (2)Absatz 2Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.Auf welche Fälle Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 34, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 90, Ziffer 34,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)

  3. (3)Absatz 3Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. 1 ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Absatz eins, Nr. 1 ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsFür die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt
    1. 1.Ziffer einsin jenen Fällen, in denen
      1. a)Litera afür die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder
      2. b)Litera bder Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,
      mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO),mit gesonderter Entscheidung (Paragraph 185, BAO),
    2. 2.Ziffer 2in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.
  2. (2)Absatz 2Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.Auf welche Fälle Absatz eins, Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 34, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 90, Ziffer 34,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)

  3. (3)Absatz 3Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. 1 ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Absatz eins, Nr. 1 ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)

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