§ 87 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt

1.

in jenen Fällen, in denen

a)

für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder

b)

der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,

mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO),

2.

in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.

(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.

(3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäßAnm.: Abs. 1 Nr3 aufgehoben durch Art. 1 ist das Zollamt zuständig90 Z 34, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.BGBl. I Nr. 104/2019)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.2020

(1) Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf es eines Antrags. Die Feststellung erfolgt

1.

in jenen Fällen, in denen

a)

für die Feststellung, ob die für die Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind, Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen werden können, oder

b)

der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt wird,

mit gesonderter Entscheidung (§ 185 BAO),

2.

in allen übrigen Fällen durch die Annahme der Anmeldung.

(2) Auf welche Fälle Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zutrifft, hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.

(3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäßAnm.: Abs. 1 Nr3 aufgehoben durch Art. 1 ist das Zollamt zuständig90 Z 34, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.BGBl. I Nr. 104/2019)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

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