(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. | hinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 15a Abs. 8, des § 27 Abs. 5, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35 Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
3. | hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, | |||||||||
3a. | hinsichtlich des § 15a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, | |||||||||
4. | hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung, | |||||||||
5. | hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
6. | im übrigen der Bundesminister für Finanzen. |
(2) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.
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