Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 15a Abs. 8, des § 27 Abs. 5, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35 Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 15 a, Absatz 8,, des Paragraph 27, Absatz 5,, des Paragraph 31, Absatz 3,, des Paragraph 32, Absatz 2 und des Paragraph 35, Absatz 2,, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
3a.Ziffer 3 ahinsichtlich des § 15a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 15 a, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
4.Ziffer 4hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung,hinsichtlich des Paragraph 33, die Bundesregierung,
5.Ziffer 5hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 133, der Bundesminister für Justiz,
6.Ziffer 6im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
(2)Absatz 2Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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