§ 134 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999

§ 134. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und des § 47 Abs. 2 § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,

2.

hinsichtlich des § 15a Abs. 8, des § 27 Abs. 5, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35 Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

3a.

hinsichtlich des § 15a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

4.

hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung,

5.

hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz,

6.

im übrigen der Bundesminister für Finanzen.

(2) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.06.2001

§ 134. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und des § 47 Abs. 2 § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweils in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister,

2.

hinsichtlich des § 15a Abs. 8, des § 27 Abs. 5, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35 Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

hinsichtlich des § 13 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen und, soweit dort vorgesehen, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

3a.

hinsichtlich des § 15a Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

4.

hinsichtlich des § 33 die Bundesregierung,

5.

hinsichtlich des § 133 der Bundesminister für Justiz,

6.

im übrigen der Bundesminister für Finanzen.

(2) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt außerdem die Vertretung Österreichs in allen das Zollrecht behandelnden Ausschüssen und Arbeitsgruppen der Europäischen Union.

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