§ 79a WWFSG 1989 Umsetzungshinweis

WWFSG 1989 - Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
§ 79a.Paragraph 79 a,

§ 1 Abs. 4 und § 33 Abs. 3 Z 4 dienen der Umsetzung des Art. 17 Abs. 15 der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024. Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 4, dienen der Umsetzung des Artikel 17, Absatz 15, der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 2024/1275 vom 08.05.2024.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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