Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Landesregierung hat zum Zweck einer vorausschauenden Planung auf Basis von Untersuchungen allenfalls unter Zugrundelegung von Forschungsprojekten den mittelfristigen Bedarf an geförderten Wohnungen zu ermitteln und das jährliche Förderungsvolumen darauf abzustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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