(1) Das Halten von Wettterminals ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzuzeigen. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben und den Ort des Haltens zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor dem Halten anzuzeigen. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner (§ 4 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer festzulegen, die oder der die Zahlungen zu leisten hat.
(2) Jede Gesamtschuldnerin und jeder Gesamtschuldner hat sich davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.
(3) Eine Durchschrift der Anmeldung ist am Aufstellungsort jederzeit zur Kontrolle bereit zu halten.
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