§ 45b Wr. KAG § 45b

Wr. KAG - Wiener Krankenanstaltengesetz 1987

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Für die bei Verrechnungsstellen nach § 45a Abs. 5 und 6 beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach § 16.

(2) Die Verrechnungsstellen haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellen der Abrechnungen im Namen und für die Honorarberechtigten;

2.

Übermittlung der Abrechnungen an die jeweils Zahlungspflichtigen;

3.

Überwachung der Zahlungseingänge;

4.

Abrechnung des Infrastrukturbeitrages;

5.

Aufteilung der Honorare auf Honorarberechtigte und Mitberechtigte.

(3) Den Verrechnungsstellen sind zur Durchführung ihrer Aufgaben folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:

1.

von der Rechtsträgerin oder dem Rechtsträger, jene Patientinnen und Patienten der Sonderklasse betreffend, die eine Honorarvereinbarung nach § 45a Abs. 1 mit Abteilungs- oder Institutsvorständen abgeschlossen haben:

a)

Name, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse;

b)

Daten über bestehende Privatversicherungen und Polizzennummer;

c)

Daten über Kostenübernahmeerklärungen von privatrechtlichen Versicherungen;

d)

Aufnahmedatum, Aufenthaltsdauer und Entlassungsdatum der Patientinnen und Patienten;

e)

Diagnose, Art und Umfang der Behandlung, sofern die betroffenen Personen ausdrücklich schriftlich eingewilligt und dies im Einzelfall nicht untersagt haben;

f)

Versicherungsdaten des Hauptversicherten oder der Hauptversicherten bei minderjährigen Patientinnen und Patienten;

g)

Daten über Kostenübernahmeerklärungen durch einen Sozialversicherungsträger;

h)

Daten über die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers;

i)

Daten über mit aufgenommene Begleitpersonen;

2.

von den Honorarberechtigten Name, Adresse, Kontonummer und Bankverbindung der Honorarberechtigten und der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie deren Leistungen samt Darstellung der Positionen der Honorare.

(4) Eine Verrechnungsstelle nach § 45a Abs. 5 und die Verrechnungsstelle nach § 45a Abs. 6 kann auch mit der Abrechnung von Pflege-, Sondergebühren und Kostenbeiträgen nach § 54 Abs. 1 von Patientinnen und Patienten der Sonderklasse betraut werden. Zur Erstellung der Abrechnung sind ihnen die Daten nach § 54 Abs. 2 zu übermitteln.

(5) Verrechnungsstellen sind als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, berechtigt, die ihnen übermittelten personenbezogenen Daten zum Zweck der Abrechnung der Honorare, Gebühren und des Infrastrukturbeitrages zu verarbeiten.

(6) Verrechnungsstellen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, sicherstellen. Medizinische Daten sind nach Saldierung, Verzicht auf die Forderung oder deren Verjährung sofort vollständig zu löschen.

In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
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