Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Es ist zulässig, dass Patienten, die nach Ablehnung der weiteren Kostentragung durch den zuständigen Krankenversicherungsträger einen Antrag auf Aufnahme in ein Pflegeheim gestellt haben, vorübergehend bis zur Aufnahme in ein Pflegeheim in der Krankenanstalt verbleiben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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