§ 16 WPG 2011 Beschränkung für Freierinnen und Freier

WPG 2011 - Wiener Prostitutionsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Außerhalb der gemäß § 9 erlaubten Bereiche für Straßenprostitution sowie in Prostitutionslokalen, deren Betrieb gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) oder c) unzulässig ist, dürfen Freierinnen und Freier (§ 2 Abs. 9) mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder sonstige Kommunikationsmedien wird hiervon nicht erfasst.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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