Dieses Gesetz regelt unbeschadet bundesgesetzlicher Regelungen die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gebiet der Gemeinde Wien.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 16. April 1968, LGBl. für Wien Nr. 27 in der jeweils geltenden Fassung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese die zuständige Behörde mit Ausnahme der Vollziehung der Bestimmungen der § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. d) und § 11 Abs. 1 hinsichtlich der Aufträge gemäß § 6 Abs. 1 lit. d).
(4) Die Vollziehung der Strafbestimmungen obliegt der Landespolizeidirektion Wien.
(5) Gegen sämtliche Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
Außerhalb der gemäß § 9 erlaubten Bereiche für Straßenprostitution sowie in Prostitutionslokalen, deren Betrieb gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) oder c) unzulässig ist, dürfen Freierinnen und Freier (§ 2 Abs. 9) mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder sonstige Kommunikationsmedien wird hiervon nicht erfasst.
Gesetz, mit dem die Prostitution in Wien geregelt wird (Wiener Prostitutionsgesetz 2011 – WPG 2011)
StF.: LGBl. Nr. 24/2011
Änderung
LGBl. Nr. 10/2013
LGBl. Nr. 33/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: