Durch Verordnung der Landesregierung können Bestimmungen getroffen werden über
1. | das von den Betreiberinnen und Betreibern der Anlagen für die Überprüfungen gemäß den §§ 22 bis 24 und 30 zu leistende Entgelt, das in der Leistung angemessener, orts- und branchenüblicher Höhe anzusetzen ist; für Überprüfungen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie in den Nachtstunden, ebenso für das Wegzeitentgelt, darf ein angemessener Zuschlag festgesetzt werden; | |||||||||
2. | die Führung eines Datenregisters durch den Magistrat zur automationsunterstützten Verarbeitung der von den Prüforganen erhobenen Daten (§ 33); | |||||||||
3. | Anforderungen an Brenn- und Kraftstoffe, die in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken verfeuert werden dürfen (§ 19). |
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