§ 4 WGVG

WGVG - Wiener Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Das Land Wien darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 1 Abs. 1 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an den zwischen dem Bund und den Ländern bestehenden Informationsverbund übermitteln und erhält Zugriff auf den Informationsverbund gemäß Art. 13 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, LGBl. für Wien Nr. 13/2004. Der Zugriff ist zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit nach § 1 Abs. 1 sowie zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 11/1973 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2013, und zum Zweck der Jugendfürsorge nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. für Wien Nr. 36/1990 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 41/2014, zulässig.

(2) Die humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege (§ 2 Abs. 2), die mit der Grundversorgung beauftragt sind, erhalten Zugriff auf die im Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten, einschließlich personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), soweit sich diese auf die von ihnen betreuten Personen beziehen.

(3) Das Land Wien darf personenbezogene Daten nach Abs. 1, ausgenommen personenbezogene Daten besonderer Kategorien im Sinne des Art. 9 der DSGVO, an die mit der Versorgung von Fremden gemäß § 1 betrauten Dienststellen und Beauftragten des Bundes und der Länder, an beauftragte Rechtsträger nach § 2 Abs. 2, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Österreichischen Integrationsfonds, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln, sofern es sich um für deren gesetzliche Zweckerfüllung erforderliche Daten handelt.

(4) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben dem Land Wien Auskünfte über die Versicherungsverhältnisse von betreuten Asylwerbern zu erteilen.

(5) Zur Sicherung der Zwecke nach den Absätzen 1 bis 3 haben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017, sicherstellen.

In Kraft seit 29.09.2018 bis 31.12.9999
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