§ 22 Weingesetz 2009

Weingesetz 2009 - Weingesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung weitere Vorschriften über

1.

die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse gemäß § 1,

2.

die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind, und

3.

Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben

erlassen.

In Kraft seit 18.11.2009 bis 31.12.9999
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