(1) Ein weinähnliches Getränk im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein alkoholhaltiges (mindestens 5% vol. vorhandener Alkoholgehalt) Getränk, das wie Wein genossen werden kann und ihm den sinnfälligen Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack oder Geruch) ähnlich ist.
(2) Nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein weinähnliches Getränk, das geeignet ist, vom Durchschnittsverbraucher mit Wein verwechselt zu werden.
(3) Ohne Rücksicht auf die Verwechslungsfähigkeit mit Wein liegt jedenfalls ein nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn dieser aus einem oder mehreren der nachfolgenden Stoffe hergestellt wurde:
1. | künstliche Stoffe, sei es mit oder ohne Gärung (Kunstwein), | |||||||||
2. | Kunstwein, vermengt mit Wein, | |||||||||
3. | Rückstände der Wein- oder Branntweinbereitung (wie Trester, Geläger oder Schlempe) und | |||||||||
4. | getrocknete Früchte. |
(4) Geläger darf nur zur Herstellung von Gelägerbranntwein oder zum Zwecke der industriellen oder gewerblichen Verwertung, Gelägerpresswein überdies nur zur Herstellung von Weindestillat in Verkehr gebracht werden. Geläger darf nur nach Zusatz von mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter gelagert, transportiert oder gepresst werden. Ausgenommen von dieser Pflicht zur Vergällung ist Geläger, das kontrolliert in Weingärten oder auf Ackerflächen ausgebracht wird.
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